Menschen tragen eine Erdkugel

Grundsatzurteil OVG Münster zur gesplitteten Abwassergebühr

OVG Münster fällt Grundsatzentscheidung zu Abwassergebühren -- die
Berechnung von Ab­was­ser­­gebühren nach dem Frischwassermaßstab ist
nicht mehr zulässig -- die Einführung der gesplitteten
Abwassergebühren ist zwingend notwendig"

In einem vom BUND unterstützen Gerichtsverfahren hat das OVG Münster eine Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Verfahren der Abwassergebührenberechnung gefällt (Az.: 9 A 3648/04 vom 18.12. 2007) und damit den Forderungen des BUND nach einer Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entsprochen. Die Kommunen werden vom BUND aufgefordert die Einführung der gesplitteten Abwassergebühren nun umgehend vorzunehmen, zumal es keine zulässige Rechtsgrundlage mehr für die Gebührenbescheide auf Basis des Trinkwasserverbrauchs gibt.

Gegen das Urteil des OVG Münsters und die darin enthaltene Nichtzulassung der Revision hat die Stadt Stadtlohn eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingereicht. Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 13. Mai 2008 - Aktenzeichen BVerwG 9 B 19.08 - zurückgewiesen, weil kein Bundesrecht durch das Urteil des OVG Münsters betroffen ist und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Urteil wird bestätigt, dass das OVG Münster gerade die vom Bundesrecht gemachten Vorgaben in seinem Urteil berücksichtigt hat. Mit der Entscheidung des BVG Leipzig ist das OVG-Urteil rechtskräftig und alle Kommunen in NRW müssen die gesplittete Abwassergebühr einführen. Für die Arbeit des BUND ist dies ein herausragendes Ergebnis seiner Bemühungen finanzielle Anreize zur Entsiegelung zu schaffen.

Das Urteil des OVG Münster stellen wir hier als Download zur Verfügung:


Das Urteil stellen des BVG Leipzig steht hier als Download zur Verfügung:


In Kurzform seien die Gründe zur Notwendigkeit der gesplitteten Abwassergebühr auch hier nochmals erläutert.

  • Die gesplittete Abwassergebühr schafft finanzielle Anreize zur Entsiegelung, zur Regen­wasser­nutzung und zur Versickerung des Regenwassers vor Ort und ist damit ein Beitrag zur Hoch­wasservorsorge und zur Erhaltung von Feuchtlebensräumen;
  • Als Beitrag zur Hochwasservorsorge helfen Versickerung und Entsiegelung auch Kosten beim Bau von Kanälen und Regenrückhaltebecken zu sparen.
  • Die gesplittete Abwassergebühr trägt dazu bei, dass bei der Niederschlagswasserbeseitigung der Verursacher die Kosten der Entsorgung bezahlt und ist somit ein Betrag zu mehr Gebühren­gerechtigkeit. Familien mit Kindern werden finanziell entlastet.

Unsere Empfehlungen zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr:

  • Die Kommunen sollten mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ein Gesamtkonzept zur ökologischen Regenwasserbewirtschaftung erstellen und zwar mit der Reaktivierung von Rigolen und der Anlage von Hecken im Bereich land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Auch dies vermindert die Gefahr und volkwirtschaftlichen Schäden von Hochwassern. Die Notwendigkeit des Gesamtkonzepts ergibt sich auch aus den mit der Klimaver­änderung zu erwartenden Zunahme von Starkregenereignissen.
  • Bei zukünftigen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung sollte grundsätzlich die ökolo­gische Alternative geprüft werden. Das Projekt in Tündern/Hameln zur "Umweltverträglichen Entwässerung" hat eindrucksvoll bewiesen, dass bei der Umsetzung ökologischer Alternativen zu Kanalbaumaßnahmen erhebliche Kosten eingespart werden können.
  • Ein ökologisches Regenwasserbewirtschaftungskonzept erfordert auch ein umfassendes Bera­tungs­konzept in Richtung Regenwassernutzung, Entsiegelung und Versickerung vor Ort. Dieses Beratungsangebot sollte für Privatpersonen und Firmen die Möglichkeit der Dachbegrünung einbeziehen.
  • Bei der Erfassung der versiegelten Flächen mit Kanalanschluss hat das OVG Münster ausdrücklich auf die kostengünstige Form der Selbstveranlagung hingewiesen. Diese Form der Erfassung wurde bereits in vielen Kommunen erfolgreich durchgeführt und wird auch von uns befürwortet.
  • Um die finanziellen Anreize zum sorgsamen Umgang mit dem kostbaren Gut Trinkwasser und Niederschlagswasser möglichst hoch zu halten, sollten bei den Abwassergebühren keine Grund­gebühren eingeführt werden. Bewährt hat sich die Maßnahme bei den Niederschlags­wasser­gebühren eine Staffelung je 10 qm versiegelter Fläche einzuführen.

Zur weiteren Information sei auf folgende Beiträge verwiesen:

01. Willi Hennebrüder: Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig? - Eine ökonomische, öko­lo­gische und rechtliche Bewertung -, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg. 52, Heft 1/2003 S. 5 - 12;

02. Heinz Tillmanns: Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig? --Eine ökonomische, ökologische und rechtliche Bewertung. -, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg. 52, Heft 2/2003 S. 26 - 31;

03. Willi Hennebrüder: Die bundesweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ist zwingend not­wendig, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg. 56, Heft 10/2007 S. 184 ff.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Information die Möglichkeit geben, rechtzeitig auf das OVG-Urteil reagieren zu können und kostenträchtige Gerichtsverfahren vermieden werden.